Die Steuerveranlagung sei gemäss dem Schreiben vom 22. Oktober 2021 erlassen worden. Die Berechnung habe sich nicht geändert. Der Einspracheentscheid führe die vorgenommen Änderungen nochmals aus. Die Berechnungen seien nachvollziehbar und dem Vertreter zugestellt worden. Weder die Untersuchungsmaxime noch die Kooperationsmaxime noch die Begründungspflicht seien verletzt