Weiter bestreitet das KStA JP, dass Aufrechnungen anderer Kantone unbesehen übernommen worden seien. Sämtliche Aufrechnungen seien mittels Buchhaltung und Belegen im Einspracheverfahren überprüft worden. Aus dem Schreiben vom 22. Oktober 2021 gehe klar hervor, dass das KStA JP die C._____ als eine der Rekurrentin nahestehende Person betrachtet habe. Die Begründung sei der Rekurrentin im Einspracheverfahren -6- offengelegt worden. Insbesondere sei der Rekurrentin die Meldung (E-Mail vom 21. Mai 2021 in anonymisierter Form) im Einspracheverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Das rechtliche Gehör sei korrekt gewährt worden.