In diversen E-Mails habe der Vertreter dies auch getan. Von einer Missachtung der Kooperationsmaxime oder der fehlenden Substantiierung könne keine Rede sein. Die Zinsberechnung gemäss dem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung "Steuerlich anerkannte Zinssätze 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken" (nachfolgend: RS EStV Zinsen) sei dem Vertreter zugestellt worden. Der Verkehrswert der Liegenschaft sei anhand der Gewinnsteuerwerte der Bilanzen berechnet worden. Es sei Sache des Vertreters darzutun, weshalb andere Verkehrswerte als die Gewinnsteuerwerte der Bilanzen für die Liegenschaft herangezogen hätten werden sollen.