3.2.2. Das KStA JP führte aus, dass der Rekurrentin das rechtliche Gehör korrekt gewährt worden sei. Die vorgenommenen Abweichungen zur Selbstdeklaration seien angezeigt worden. Daraus sei für die Rekurrentin ersichtlich gewesen, welche Positionen aus welchem Grund aufgerechnet worden seien. Weiter hätte die Rekurrentin anlässlich der Einspracheverhandlung die Möglichkeit gehabt, ihre Positionen nochmals dazulegen wie auch Fragen zu stellen. Die reformatio in peius sei dem Vertreter korrekt zugestellt worden mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen. In diversen E-Mails habe der Vertreter dies auch getan.