Eventualiter sei das "Merkblatt" von der Vorinstanz falsch ausgelegt worden. Die Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaft sei lediglich durch eine Annahme und nicht durch eine Berechnung von der Vorinstanz bestimmt worden. Obschon das Steueramt bereits im Einspracheverfahren aufgefordert worden sei, eine substantiierte Begründung zu liefern, sei davon abgesehen worden. Das sei eine Verletzung der Begründungspflicht und somit eine weitere Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Diese Verletzung könne im Rekursverfahren nicht geheilt werden. Denn dadurch werde der Instanzenzug verkürzt. Im Ergebnis müsse dies zur Rückweisung an die Vorinstanz führen.