Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, substantiiert zu begründen und nachzuweisen, dass B._____ wirtschaftlich berechtigt an der C._____ gewesen sei und dass die Rekurrentin davon Kenntnis gehabt habe. Die Akten, auf welche sich die Vorinstanz berufe, seien der Rekurrentin nicht -5- zugänglich gewesen. Sie habe von dieser Begründung erstmals im Einspracheentscheid gehört. Die Vorinstanz hätte im Vorfeld die Rekurrentin zur Stellungnahme auffordern und ihr die Akten zugänglich machen müssen. Beides sei unterblieben. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.