Eine Begründung, welche sich auf Annahmen beschränke, genüge den Substantiierungsanforderungen nicht, ebensowenig eine Aufrechnung mit Verweis auf eine Veranlagung eines anderen Kantons, zumal für steuerbegründende Tatsachen die Beweislast bei der Vorinstanz gelegen sei. Genügende Begründungen erst im Rekursverfahren zu liefern, verletze das rechtliche Gehör, die Kooperationsmaxime, die Substantiierungspflicht, verkürze den Instanzenzug, verursache unnötigen Aufwand und sei daher nur mit einer Rückweisung zu begegnen.