3.2. 3.2.1. Die Rekurrentin machte geltend, steuerbegründende Tatsachen, für welche die Vorinstanz die Beweislast trage, seien in einer leicht nachvollziehbaren Weise in der Verfügung zu begründen. Eine Begründung, welche sich auf Annahmen beschränke, genüge den Substantiierungsanforderungen nicht, ebensowenig eine Aufrechnung mit Verweis auf eine Veranlagung eines anderen Kantons, zumal für steuerbegründende Tatsachen die Beweislast bei der Vorinstanz gelegen sei.