2. Die Rekurrentin beantragt, dass die drei Rekursverfahren betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2016 (3-RV.2022.25), 2017 (3-RV.2022.27) und 2018 (3-RV.2022.28) zu vereinen seien, da es stets um die gleichen Positionen gehe. Das KStA JP hat für die Steuerjahre 2016 bis 2018 je einen separaten Einspracheentscheid gefällt. Da damit drei Anfechtungsobjekte vorliegen und zudem nicht in jeder Steuerperiode der identische Sachverhalt zu beurteilen ist, ist der Antrag um Verfahrensvereinigung abzuweisen.