Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Das KStA JP beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 9. Der A._____ AG (Vertreter) wurde wie mit Schreiben vom 16. Mai 2022 gewünscht Akteneinsicht gewährt. 10. Die A._____ AG liess eine Replik erstatten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).