jeweils alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Mehrwertsteuer zusätzlich zu berücksichtigen ist; denn die Aufrechnungen betreffen eine Liegenschaft für Wohnzwecke, die weder optiert noch optierbar ist. IV. Zudem sei, falls es wider Erwarten nicht zu einer Aufhebung und Rückweisung kommt, ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, infolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Missachtung der Kooperationsmaxime und fehlende Substantiierungen in den Einspracheentscheiden seien die Kosten und Entschädigungen ohnehin der Steuerverwaltung aufzuerlegen."