7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent gemessen an seinen Rekursanträgen zu rund 70 %. Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrenten zu 30 % aufzuerlegen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 und 3 StG). 7.2. 7.2.1. Ausserdem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 -