Am 22. November 2018 wurden gemäss Kassenauszug die Spesen für ein Mittagessen mit P._____ in der Höhe von CHF 69.00 ausgerichtet. Folglich kann der Rekurrent an diesem Tag keinen Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beanspruchen. Am 12. Dezember 2018 hatte der Rekurrent um 14.00 Uhr einen Termin im Büro in R._____ eingetragen. Aufgrund der Fahrtzeit von einer Stunde war es dem Rekurrent möglich sein Mittagessen zuhause einzunehmen. 4.10.5. Zusammenfassend ist für zwei Tage der Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, insgesamt CHF 30.00 zu gewähren.