Am 2. Oktober 2018 ist ein Termin um 09.00 Uhr im Büro in R._____ eingetragen. Gleichtags hatte er um 14.00 Uhr einen Augenschein und eine Probenentnahme im Hotel K._____ in T._____. Aufgrund obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vom Büro in R._____ nach T._____ gefahren ist, folglich hat er auch an diesem Tag einen Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zugute. - 13 -