Am 10. September 2018 ist ein Termin um 14.00 Uhr im Büro in R._____ eingetragen. Bei einer Fahrtzeit von etwa einer Stunde war es dem Rekurrenten zuzumuten, sich vor dem Termin zuhause zu verpflegen. Am 26. September 2018 hatte der Rekurrent um 10.00 Uhr den Termin im Büro in R._____ eingetragen. Gefolgt von einem Termin um 13.00 Uhr in U._____ und einem weiteren um 16.30 Uhr in V._____. Soweit ersichtlich wurden dem Rekurrenten an diesem Tag keine Spesen für die Mittagsverpflegung ausgerichtet. Folglich kann der Rekurrent an diesem Tag einen Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung geltend machen.