4.9.6. Am 22. November 2018 fand um 08.00 Uhr ein Augenschein in Y._____ statt. Dafür wurden dem Rekurrenten 136 km à CHF 95.20 vergütet. Um 09.00 Uhr wurde ein "Mittagessen P._____" notiert und um 15.00 Uhr "Büro R._____: F._____". Eine summarische Überprüfung ergibt, dass der Weg vom Wohnort des Rekurrenten nach Y._____ 69 km beträgt und von der Geschäftsadresse nach Y._____ 50 km. Es ist nicht vorstellbar, dass der Rekurrent nach dem Mittagessen nach Hause fuhr und danach nach R._____. Folglich ist der Rekurrent am Morgen von der Wohnadresse nach Y._____ gefahren. Dieser Weg von 69 km wurde dem Rekurrenten folglich vergütet. Nach dem Mittagessen ist er wohl 50 km weiter nach R.___