4.9. 4.9.1. Aufgrund der folgenden Gründen sind die geltend gemachten Fahrtkosten in der Höhe von CHF 1'109.00 zu kürzen. 4.9.2. Für den Monat Juli 2018 wurden keine Kassenauszüge eingereicht, womit sich nicht überprüfen lässt, ob für die beiden Termine am 27. Juli 2018 und 30. Juli 2018 allenfalls Spesenentschädigungen ausbezahlt wurden. Somit ist für diese beiden Tagen kein Fahrtkostenabzug zu gewähren.