4.8. Vorliegend ist von der jährlichen Fahrleistung von 23'969 km die private Fahrleistung von 8'500 km, sowie die oben dargelegte geschäftliche Fahrleistung von 13'057 km in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Rest von maximal 2'412 km für beruflich zurückgelegte Fahrten. Somit ist erstellt, dass der Rekurrent vorliegend einige geschäftliche Sitzungen in R._____ wahrgenommen haben könnte. Da der Rekurrent jedoch für gewisse geschäftliche Fahrten auch Spesen von seiner Arbeitgeberin erhalten hat, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, in welchem Umfang ihm Fahrtkosten zu gewähren sind.