Die Feststellungsverfügung vom 13. Januar 2022 wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Folglich kann auf die darin enthaltenen Feststellungen abgestützt werden, da der Rekurrent bei der E._____ GmbH alleiniger Stammanteilinhaber und einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist. 4.3.3. Aufgrund der Tatsache, dass dem Rekurrenten wöchentlich ein Sitzungszimmer zur Verfügung stand, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent -8- einzelne Besprechungen in R._____ durchgeführt hat. Nachfolgend ist zu prüfen, in welchem Umfang dem Rekurrenten die Fahrtkosten zu gewähren sind.