Weiter machte er den Pauschalabzug von 3 % von CHF 19'263.00 entsprechend CHF 1'000.00 geltend. Die Vorinstanz gewährte keinen Abzug für die Fahrtkosten sowie die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung mit der Begründung, dass sich der Arbeitsort analog der vorher bestehenden Einzelunternehmung in Q._____ befinde. 2.2. Im Einspracheverfahren machte der Rekurrent geltend, dass er im Jahr 2018 an elf Arbeitstagen Besprechungen und Sitzungen mit Klienten in seinem Büro in R._____ abgehalten habe. Die Fahrtkosten nach R._____ von CHF 1'109.00 sowie die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung für elf Arbeitstage von CHF 165.00 seien somit zum Abzug zuzulassen.