1. Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem satzbestimmenden und steuerbaren Einkommen von CHF 69'900.00 und einem satzbestimmenden und steuerbaren Vermögen von CHF 24'000.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem bei der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit für elf Arbeitstage die Fahrtkosten von CHF 1'109.00 sowie die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 165.00 nicht zum Abzug zugelassen.