Vor diesem Hintergrund sind die pauschal gewährten CHF 2'400.00 durchaus sehr grosszügig. Das Spezialverwaltungsgericht sieht jedoch keine Veranlassung, in den der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum einzugreifen und eine Kürzung vorzunehmen. 6.6. Für Weingeschenke und Spesen sind damit total CHF 3'610.00 (Weingeschenke von CHF 1'210.00 + Spesen von CHF 2'400.00) geschäftsmässig begründet. 7. 7.1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses reduziert sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 52'995.00 um CHF 3'891.00 (CHF 2'492.00 + CHF 189.00 + 1'210.00) auf CHF 49'104.00.