6.5.2. Vorab ist auch zu den weiter geltend gemachten Repräsentationskosten festzuhalten, dass die Belege den steuerrechtlichen Beweisanforderungen in keiner Weise genügen, so dass selbst eine vollständige Streichung der geltend gemachten Aufwendungen denkbar wäre. Mit der Steuerkommission Q._____ ist sodann davon auszugehen, dass Konsumationen an Wochenenden – und insbesondere an Sonntagen – in der Regel privat sind und nicht berücksichtigt werden können. Vor diesem Hintergrund sind die pauschal gewährten CHF 2'400.00 durchaus sehr grosszügig.