Im Vergleich zum vom Verwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt fehlen vorliegend jedoch – wie ausgeführt – verlässliche Angaben zu den Empfängern. Mangels genügender überprüfbarer Angaben ist daher ein Privatanteil aufzurechnen. Dieser wir auf 50 % festgesetzt. Es rechtfertigt sich daher, gerundet CHF 1'210.00 zum Abzug zuzulassen. Der Rekurs ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 6.5. 6.5.1. Die Steuerkommission Q._____ hat von den verbleibenden CHF 2'722.10 einen Teilbetrag von CHF 2'400.00 zum Abzug zugelassen. Zur - 17 - Begründung wird im Einspracheentscheid von folgenden Vergleichsrechnung ausgegangen: