6.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass den eingereichten Belegen nicht zu entnehmen ist, an wen die Weingeschenke gegangen sind. Die geschäftliche Verwendung kann daher nicht vollumfänglich überprüft werden. Hingegen ist dennoch glaubhaft, dass die Rekurrentin den "Umsatzmittlern" in einem gewissen Umfang Weingeschenke gemacht hat. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 17. September 2009 (WBE.2008.27) – wenn auch betreffend eine andere Branche – Weingeschenke als zu Werbezwecken üblich und geeignet angesehen. Im Vergleich zum vom Verwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt fehlen vorliegend jedoch – wie ausgeführt – verlässliche Angaben zu den Empfängern.