6.4. 6.4.1. Die Steuerkommission Q._____ liess den Aufwand von CHF 2'418.20 für 186 Flaschen Wein, geliefert von E._____ AG (Beleg Nr. 297), nicht zum Abzug zu. Die Rekurrentin begründet den Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit damit, dass die Weine an die "Umsatzmittler" als Dankeschön für die Zuweisungen im Jahr 2016 verschenkt worden seien. Nach der Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes rechtfertigt sich die vollständige Aufrechnung des Aufwands nicht.