Der Nachweis des Geschäftsbezugs ist aber dort von besonderer Bedeutung, wo Auslagen – wie es bei Konsumationskosten der Fall ist – regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen. Bei Einladungen von Drittpersonen sehen die Muster-Spesenreglemente der Schweizerischen Steuerkonferenz denn auch vor, neben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie Ort des Lokals zusätzlich die Namen der anwesenden Personen und den Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 [2C_273/2013], mit Hinweis).