6.3. Spesen sind als Gewinnungskosten abziehbar, sofern sie geschäftlich begründet sind. Massgebend ist, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist (vgl. oben Erw. 3.1.). Auslagen im Rahmen der Kundenbetreuung sowie der Kontaktpflege können geschäftsmässig begründet sein. Der Nachweis des Geschäftsbezugs ist aber dort von besonderer Bedeutung, wo Auslagen – wie es bei Konsumationskosten der Fall ist – regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen.