6.2. Die Rekurrentin nahm in ihren Eingaben zwei Bilanzkorrekturen vor. Zum einen berichtigte sie die doppelte Verbuchung von Konsumationen im Restaurant P._____ und im Restaurant O._____ von total CHF 227.80. Zum anderen wurde der Aufwand für Wein, von der E._____ AG im Dezember 2016 geliefert, definitiv dem Jahr 2016 zugewiesen (Die Rekurrentin ordnete die Weinaufwendungen zunächst dem Geschäftsjahr 2017 zu [Schreiben vom 9. September 2021 Ziffer 5, Replik, S. 2 und Beilage 4]. Die ab Geschäftsjahr 2017 beauftragte Treuhandunternehmung korrigierte die Aufwendungen). Das ist vertretbar.