jedoch vollständig. Es sind auch keine solche Gründe auszumachen, weshalb lediglich die Hälfte des in der Replik beantragten Aufwandes mit gerundet CHF 189.00 zum Abzug zuzulassen ist. 5.3. Im Ergebnis sind CHF 2'681.00 der im Konto "6610 Acquisitionsaufwand" verbuchten Kosten als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen. In diesem Punkt ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 6. 6.1. Die Rekurrentin verbuchte im Konto "6620 Repräsentationsaufwand" Kosten von CHF 5'384.10. Die Steuerkommission liess davon CHF 2'400.00 zum Abzug zu.