Die Rekurrentin hat mit der Replik zu Recht nur noch einen Anteil an den Übernachtungs- und Verpflegungskosten im M._____ in X._____ geltend gemacht, zumal die Kosten für das an den Anlass anschliessende verlängerte Wochenende unter keinem Titel geschäftsmässig begründet sein können. Im Grundsatz ist aber – auch wenn das in der Präsentation aufgezeigte Programm durchaus auch eine Anreise am Eventtag erlaubt hätte – glaubhaft, dass die Rekurrentin sich vor dem Event mit Vorbereitungsarbeiten zu befassen hatte und daher ihre frühzeitige Anreise mit Übernachtung als geschäftlich begründet angesehen werden kann. Erläuterungen, weshalb sie den Abzug für zwei Personen geltend macht, fehlen