5.2.3. Die Rekurrentin nahm Anpassungen in der Buchhaltung betreffend Hotelund Verpflegungskosten im M._____ in X._____ für die Zeitperiode vom tt. bis zum tt.mm. 2016 vor. So vertrat die Rekurrentin zunächst im Ergänzungsschreiben zur Einsprache die Meinung, dass die gesamten Hotelkosten des M._____ von CHF 1'223.90 für zwei Personen vom Freitag, tt.mm. 2016 bis am Montag, tt.mm. 2016 (Schreiben vom 9. September 2021, Beilage 5, Beleg Nr. 292) privater Natur und folglich nicht abzugsfähig seien. In der Replik wiederum erachtete die Rekurrentin einen Teil der Kosten für die Übernachtung und Verpflegung von zwei Personen vom Freitag, tt.mm. 2016 auf Samstag, tt.mm.