Hinzuzuzählen sind die Rekurrentin und der sie unterstützende B._____. Als nicht geschäftsmässig begründet sind die Auslagen für die weiteren Personen zu qualifizieren, da es sich bei den Partnerinnen und Partnern der eingeladenen Berufspersonen nicht um "Umsatzmittler" handelte. In Würdigung aller Umstände sind somit 14/20 der Rechnung über CHF 3'560.00, somit CHF 2'492.00 zum Abzug zuzulassen. - 14 -