Es ist aufgrund der erstmals mit dem Rekurs eingereichten Liste und den dortigen Berufsbezeichnungen – eine Namensliste fehlt (vgl. dazu auch die Bemerkungen in Erw. 4.4. zur Belegpflicht) – glaubhaft, dass es sich bei 12 Personen der eingeladenen Gästen um "Absatzmittler", Kunden oder Geschäftspartner der D._____ handelte. Insofern liegt bei 12 Personen eine genügend Enge geschäftliche Beziehung vor, um bei den Aufwendungen von einer geschäftsmässigen Begründetheit auszugehen. Auf die beantragte Zeugenbefragung kann daher verzichtet werden. Hinzuzuzählen sind die Rekurrentin und der sie unterstützende B._____.