4.4.3. Bei Einladungen von Drittpersonen sind neben dem Datum, dem Ort und Namen des Lokals auch die Namen der anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung auf dem Beleg zu vermerken. Wird dieser Belegpflicht von der steuerpflichtigen Person nicht ordnungsgemäss nachgekommen, kann die Veranlagungsbehörde die Höhe der Auslagen ermessensweise festsetzen (StE 2013 B 93.5 Nr. 27 = Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 [2C_273/2013]). - 13 - 5. 5.1. Die Rekurrentin nahm im Konto 6610 Acquisitionsaufwand folgende Buchungen vor: