Es kann nicht daran vorbeigesehen werden, dass es nach den Regeln der Beweislastverteilung dem Steuerpflichtigen obliegt, die geschäftsmässige Begründetheit von Auslagen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Quittierte Rechnungen und Belege ohne Angabe des Zahlenden sind grundsätzlich beweisuntauglich. Um Missbräuche zu vermeiden, muss auch der unmittelbare organische Zusammenhang zwischen solchen Auslagen und dem Berufseinkommen erstellt sein. Auf konkrete Nachweise kann nur verzichtet werden, soweit sich Gewinnungskosten im Rahmen von Erfahrungswerten halten und dadurch glaubhaft sind (VGE vom 10. März 2008 [WBE.2007.358]; VGE vom 29. Januar 1992 [1990/294]