3.9. 3.9.1. Nicht Gegenstand des Rekurses sind die im Konto 6610 verbuchten CHF 10'192.00 für "geschäftliche Nutzung Privatfahrzeug" sowie die Aufwendungen im Konto 6600 für Drucksachen von CHF 2'275.50. Diese wurden von der Steuerkommission Q._____ bereits im Veranlagungsverfahren als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. 3.9.2. Ebenfalls nicht Gegenstand des Rekurses ist der noch mit der Einsprache gestellte Antrag, es seien für Repräsentation pauschal CHF 500.00 pro Monat als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Nicht nur fehlt der entsprechende Antrag im Rekursverfahren, es fehlt auch jegliche Begründung dazu.