3.8. In der Replik nahm die Rekurrentin insbesondere zu den – nicht umstrittenen – Fahrkilometern Stellung. Diese seien bei Domizilbehandlungen, für den Wareneinkauf, Hilfsmittelorganisation, Weiterbildungen, Besprechungen mit Hilfsmittelversorgern in Land_____, Gesprächen mit überregionalen Berufskolleginnen zum Know-How-Austausch angefallen. Die im Konto 6610 gebuchten CHF 10'192 gehörten in das Konto 6640 Reisespesen. Weiter wurde richtiggestellt, der Aufwand für die von der E._____ AG am 15. Dezember 2016 gelieferten Weine sei im Geschäftsjahr 2016 zu verbuchen. -9-