3.7. Mit den Vernehmlassungen hielten das Gemeindesteueramt Q._____ und das KStA (dieses unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes) am bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend wurde ausgeführt, mit dem Rekurs seien zusätzliche Angaben und Unterlagen eingereicht worden, welche der Steuerkommission bei ihrem Entscheid nicht vorgelegen hätten.