3.3. Im Veranlagungsverfahren wurden die im Konto 6610 verbuchten CHF 10'192.00 für "geschäftliche Nutzung Privatfahrzeug" sowie die Aufwendungen im Konto 6600 für Drucksachen von CHF 2'275.50 von der Steuerkommission Q._____ als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Von den weiteren verbuchten Akquisitionskosten von CHF 5'971.00 und den Repräsentationsspesen von CHF 5'384.00, total CHF 11'355.00, wurden hingegen nur pauschal CHF 2'400.00 als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Mit der Veranlagung rechnete die Steuerkommission Q._____ dementsprechend zu den Einkünften der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 8'955.00 als "PA Repräsentationsspesen" hinzu.