2.4.2. Der Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 kann Auswirkungen auf die den Ehemann B._____ treffende Steuerlast haben. Da B._____ durch den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts in seinen eigenen Interessen berührt sein kann, wurde er zum Verfahren beigeladen und hat dadurch Parteistellung erhalten. Indem sich der Ehemann B._____ innert Frist nicht zum Rekursbegehren geäussert hat, hat er auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet. Er hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen. Dessen ungeachtet ist der Entscheid für ihn verbindlich.