2.3.2. Aufgrund der tatsächlichen Trennung per tt.mm. 2021 galt im Zeitpunkt der Rekurserhebung vom 19. Januar 2022 die Vertretungsvermutung unter Ehegatten gemäss § 172 StG jedoch nicht mehr. Der Rekurs wurde nur von der Rekurrentin unterzeichnet und damit nur in ihrem Namen erhoben. Da der Ehemann ausweislich der Akten auch keine Vollmacht zu Gunsten der Rekurrentin ausgestellt hat, kann er nicht als durch die Rekurrentin vertreten gelten (VGE vom 17. März 2010 [WBE.2009.301] Erw. 3.4.1.).