7.3. B._____ hat sich nicht zum Verfahren geäussert. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurs wurde am 19. Januar 2022 durch die Rekurrentin eingereicht. Die Rekurrentin und ihr Ehemann B._____ sind seit dem tt.mm. 2021 freiwillig getrennt (E-Mail des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 10. Oktober 2023). Zu prüfen sind vorab die verfahrensrechtlichen Folgen dieser Trennung.