10.7. Was schliesslich die beantragte Genugtuung betrifft, so besteht dafür im Steuergesetz keine Rechtsgrundlage. Zudem legt der Rekurrent nicht substantiiert dar, inwiefern die Voraussetzungen einer Genugtuung vorliegend erfüllt sein sollten. Allein der Arbeitsaufwand eines ergriffenen Rechtsmittels rechtfertigt keine Genugtuung. Deshalb fällt eine solche ausser Betracht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom tt.mm.2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 des Rekurrenten [WBE.eee] Erw. III. 1.), zumal der Rekurrent unterliegt. - 30 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.