10.6. Weiter hat der Rekurrent im Rekurs eine Entschädigung beantragt. Nicht vertretenen Rekurrenten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). Die Entschädigungspflicht erstreckt sich nicht auf die eigenen Umtriebe und Kosten des Steuerpflichtigen (Kommentar zum Aar- - 29 - gauer Steuergesetz, a.a.O., § 189 StG N 16b, mit Hinweisen). Die vom Rekurrenten beantragte Parteientschädigung fällt deshalb und auch aufgrund des Unterliegens ausser Betracht.