Die zahlreichen formellen Rügen wurden vom Rekurrenten nicht substantiiert vorgebracht und haben sich als unbegründet erwiesen. Zudem war dem Rekurrenten aus früheren Verfahren mit vergleichbaren Sachverhalten bekannt, weshalb seine Rügen mit grosser Wahrscheinlichkeit unbegründet und seine Anträge voraussichtlich abzulehnen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den Einspracheentscheid erhobene Rechtsmittel als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.