10.5. Der Rekurrent hat für die Steuerperiode 2019 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht. Im Einspracheverfahren hat er seine Verfahrenspflicht weiterhin nicht erfüllt und insbesondere keine neuen (nicht bereits berücksichtigten) und die Steuerperiode 2019 betreffenden Belege beigebracht. Den Unrichtigkeitsnachweis hat er lediglich mit einem zur Erfüllung der Verfahrenspflicht offensichtlich ungenügenden Verweis auf frühere Steuerperioden oder mit ungenügenden Belegen angetreten. Das Gemeindesteueramt Q. hat das Verfahren formell korrekt geführt. Die zahlreichen formellen Rügen wurden vom Rekurrenten nicht substantiiert vorgebracht und haben sich als unbegründet erwiesen.