Nach dem Gesagten sind der Antrag des Rekurrenten, die Steuerfaktoren seien gemäss den Belegen zu den Vorperioden zu berechnen, sowie der Eventualantrag, die Steuerfaktoren seien aus der Veranlagung 2016 zu übernehmen, abzuweisen. Zusammenfassend ist die Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen worden. Der Unrichtigkeitsnachweis wurde nicht erbracht. Die formellen Rügen sind unbegründet. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rekurrent beantragt jedoch in seiner Rekursschrift die unentgeltliche Rechtspflege.