9.9. Soweit der Rekurrent beantragt, die Steuerbehörden der Gemeinde Q. seien abzumahnen, die formlosen und nicht begründeten Anordnungen einzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass das Spezialverwaltungsgericht kein Weisungsrecht gegenüber der Gemeindesteuerbehörde hat. Im Übrigen hat das Gemeindesteueramt Q. keine formlosen oder nicht begründeten Anordnungen an den Rekurrenten gerichtet (vgl. oben Erw. 4.2., 8. und 10.5.). 9.10. Im Rekursverfahren hat der Rekurrent demnach nichts vorgebracht, das am Ergebnis des Einspracheverfahrens etwas ändern könnte. Namentlich hat er keine Unterlagen oder Belege eingereicht, welche die Steuerfaktoren der Ermessensveranlagung zu widerlegen vermögen.