9.8. Die Steuerkommission Q. hat die Ermessensveranlagung im Übrigen pflichtgemäss vorgenommen, indem sie sich auf die vorhandenen Belege sowie auf Erfahrungszahlen gestützt hat. Was der Rekurrent dagegen vorbringt, verfängt nicht (vgl. oben Erw. 8.3. und 10.2.). - 27 -